Andernfalls ist das Gesuch um Ernennung mangels einer Schiedsabrede abzuweisen bzw. ist darauf wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Mit der Verpflichtung zur summarischen Prüfung des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Richter eine Bezeichnung ablehnt, einzig weil eine Partei die Gültigkeit der Schiedsabrede bestreitet. Es sollte demnach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" Nachachtung verschafft werden (Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2014 in: BJM 2015 S. 253 mit weiterem Verweis;