3. Zusammen mit der Beurteilung seiner Zuständigkeit hat das angerufene Gericht als Ernennungsgericht summarisch zu prüfen, ob eine Schiedsvereinbarung vorliegt und, wenn ja, ob der gewählte Schiedsort im Kanton Zürich liegt. Ist beides zu bejahen, so ist es verpflichtet, einen Schiedsrichter zu ernennen. Andernfalls ist das Gesuch um Ernennung mangels einer Schiedsabrede abzuweisen bzw. ist darauf wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.