die Gesuchstellerin auf den British Virgin Island und der Gesuchsgegner auf den Philippinen (act. 1 Rz 4, act. 3/2, act. 3/7 S. 1 und 3), und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 3/7 S. 3, Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die Anwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schieds- -7- gerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (act. 4/1 Rz 31 f.).