1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden "Agreement of Joint Liability /Acknowledgment of Debt" (vgl. zur Frage des gültigen Abschlusses einer Schiedsvereinbarung nachfolgend Ziff. III.3 ff.) am 14. Dezember 2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland hatten, die Gesuchstellerin auf den British Virgin Island und der Gesuchsgegner auf den Philippinen (act.