Es liege somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Gesuchsgegners vor, und damit fehle es am Bedingungseintritt. Mangels Abschlusses des AJL liege zwischen den Parteien auch keine gültige Schiedsvereinbarung vor. Die Streitigkeit bestehe zwischen der Gesuchstellerin und der E._____. Auch gegenüber Forderungen von Dr. F._____ liege mangels strafbaren Handelns keine Haftungsgrundlage vor. Zutreffend sei, dass der juge d'appui keine materiell-rechtliche Prüfung vornehmen dürfe. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob die Parteien eine schriftliche Schiedsklausel nach Art.