2.2. Selbst wenn das AJL vereinbart worden wäre, so der Gesuchsgegner weiter, hätte dieses keine Haftung ausgelöst. Entsprechend den Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich würde es sich um eine bedingte Schuldanerkennung handeln. Das Bezirksgericht habe im erwähnten Arrestverfahren festgehalten, dass erst der Bedingungseintritt von "fraud" bzw. "embezzlement" zur -6-