Die unterzeichnete Version liege der Verwaltungskommission vor. Die Ansicht des Gesuchsgegners, es liege keine gültige Schiedsabrede vor, sei falsch. Er bestreite weder die Echtheit noch den Bestand der Urkunde. Auch bestreite er nicht, das AJL selbst unterzeichnet zu haben. Bestritten werde sodann, dass eine bedingte, unwirksame Schiedsklausel vorliege, weil die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine solche Interpretation sei mit dem klaren Wortlaut der Klausel unvereinbar. Zudem sei dem juge d'appui eine materiell-rechtliche Prüfung ohnehin verwehrt.