"1. Es sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsstreitigkeit der Parteischiedsrichter des Gesuchsgegners zu ernennen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." 2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. 4) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde (act. 4). Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 1. Juni 2018 ein (act. 5).