{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180005_2019-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180005-O13.pdf", "Checksum": "b14613bea2dbcb696c2d11d4afc1bf21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:35", "Checksum": "78c22fc5a951f6d05b3d203df45cc789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid\ni.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein\npositiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK IPRG-Peter/Legler,\nArt. 179 N 33b; vgl. auch BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43 und BK ZPO-\nStark-Traber, Art. 362 N 52) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG,\n- 16 -\n\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22; vgl. auch KUKO ZPO-\nDasser, Art. 362 N 11).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Begehrens der Gesuchstellerin und des Eventualbegehrens des Gesuchgegners wird Rechtsanwalt lic. iur. D._____, … Rechtsanwälte, … [Adresse], für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit\nbetreffend \"Agreement of Joint Liability /Acknowledgment of Debt\" vom\n14. Dezember 2016, hinsichtlich welcher die Gesuchstellerin als Klägerin\nauftritt, als Parteischiedsrichter des Gesuchsgegners ernannt. Alle übrigen\nBegehren werden abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden von der Gesuchstellerin bezogen; über\nderen definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n\n− die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage eines Doppels von act. 26 und 29,\n− den Vertreter des Gesuchsgegners, zweifach, für sich und die Gesuchsgegner,\n− Rechtsanwalt lic. iur. D._____, … Rechtsanwälte, … [Adresse], als\nParteischiedsrichter,\n− die Obergerichtskasse.\n- 17 -\n\nZürich, 26. Februar 2019\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}