{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180005_2019-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180005-O13.pdf", "Checksum": "b14613bea2dbcb696c2d11d4afc1bf21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:35", "Checksum": "78c22fc5a951f6d05b3d203df45cc789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n6.2. Wie dargelegt, darf der staatliche Richter über die Existenz der Schiedsvereinbarung hinausgehende Gültigkeitsaspekte wie die Frage, ob ein Anspruch in den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung fällt, grundsätzlich nicht überprüfen (Berger/Kellerhals, a.a.O., N 830; KUKO ZPO-Dasser,\nArt. 362 N 10). Dementsprechend bejaht das Bundesgericht denn auch eine\nPflicht zur Gutheissung des Ernennungsgesuchs, wenn sich bezüglich des\npersönlichen, sachlichen oder zeitlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung ein Auslegungsproblem stellt oder wenn das Ergebnis der\nsummarischen Prüfung nicht erlaubt, von vornherein und mit Sicherheit das\nVorliegen einer Schiedsvereinbarung auszuschliessen (Grundsatz \"in dubio\npro arbitro\", BGE 141 III 444 E. 3). Diesen Ausführungen zufolge ist die Frage, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsvereinbarung einer\nBedingung unterliegt und falls ja, ob diese eingetreten ist, nicht durch den\njuge d'appui zu beurteilen. Vielmehr obliegt die diesbezügliche Kompetenz\ndem Schiedsgericht selber. Damit steht die Frage des Bedingungseintritts\nder ersatzweisen Bestellung eines Schiedsrichters nicht entgegen.\n\n6.3. Gleiches gilt in Bezug auf die offenbar abgetretenen Darlehensforderungen\nvon F._____ (vgl. dazu der nicht unterzeichnete Verpfändungsvertrag in\nact. 3/8). Über die Frage des Eintritts der Bedingung von \"fraud\" oder \"embezzlement\" hat auch hier das Schiedsgericht selbst zu befinden.\n- 14 -\n\n6.4. Soweit der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang subeventualiter um\nSistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid\nüber die Rückweisung der Strafanzeige des Office of the City Prosecutor,\nMuntinlupa City, vom 30. Juli 2018 ersucht (act. 26), so ist dieser Antrag abzuweisen, zumal der entsprechende Entscheid bzw. die darin behandelte\nFrage des Vorliegens von \"fraud\" bzw. \"embezzlement\" und damit des bestrittenen Bedingungseintritts für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich ist.\n\n7.1. Für die ersatzweise Ernennung eines Parteischiedsrichters ist ferner erforderlich, dass die gesuchstellende Partei den von ihr zu bestellenden\nSchiedsrichter bereits bezeichnet und die Gegenpartei erfolglos aufgefordert\nhat, ihrerseits den ihrigen Parteischiedsrichter zu ernennen. Diese Aufforderung ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat\ndie Ernennung innert dreissig Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen (vgl.\nArt. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO, vgl. auch KUKO ZPO-\nDasser, Art. 362 N 2 f.). Nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 360 Abs. 1\nZPO können die Parteien sodann frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts festgelegt, so besteht es\naus deren drei.\n\n7.2. Gemäss der ins Recht gereichten Schiedsanzeige der Gesuchstellerin vom\n18. Oktober 2017 bezeichnete die Gesuchstellerin Rechtsanwalt\nDr. G._____, I._____ AG, … [Adresse], als ihren Parteischiedsrichter\n(act. 3/12 Rz 7). Zudem setzte sie dem Gesuchsgegner eine Frist von 15\nTagen an, um einen Parteischiedsrichter zu ernennen (act. 3/12 Rz 8). Innert dreissig Tagen (Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO)\nkam der Gesuchsgegner dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die diesbezüglichen Erfordernisse erfüllt sind. Die Verwaltungskommission ist damit\nals juge d'appui verpflichtet, für den Gesuchsgegner einen Parteischiedsrichter zu ernennen.\n- 15 -\n\n7.3. In der Eingabe vom 28. August 2018 bezeichnete der Gesuchsgegner\nRechtsanwalt lic. iur. D._____, … Rechtsanwälte, … [Adresse], eventualiter\nals seinen Parteischiedsrichter (act. 15 Rz 5). Da der Wahlvorschlag der\nsäumigen Partei grundsätzlich zu beachten ist und Rechtsanwalt lic. iur.\nD._____ gegen seine Bestellung keine Einwendungen vorbrachte (act. 36),\nist diesem Eventualantrag zu folgen und ist für den Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. D._____, … Rechtsanwälte, als Parteischiedsrichter zu ernennen.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der\nGesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über\nderen endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n"}