{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180005_2019-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180005-O13.pdf", "Checksum": "b14613bea2dbcb696c2d11d4afc1bf21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:35", "Checksum": "78c22fc5a951f6d05b3d203df45cc789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n In den vor der Verwaltungskommission eingereichten Akten befindet sich eine vom Gesuchsgegner, der E._____, der Gesuchstellerin und von F._____\nunterzeichnete Version des AJL (act. 3/7). Das AJL wurde offenbar erstmals\nim vorliegenden Verfahren mit allen vier massgeblichen Unterschriften ins\nRecht gereicht, während im Verfahren vor dem Arrestrichter, Nr. EQ170107-\nL, lediglich eine Version vorlag, welche vom Gesuchsgegner, der E._____\nund F._____ unterschrieben war (act. 16/2, vgl. auch act. 3/11 S. 9). Den\nobigen Erwägungen zur Formvorschrift nach Art. 178 IPRG folgend setzt die\ngültige Vereinbarung einer Schiedsklausel voraus, dass der Wortlaut der\nentsprechenden Erklärung beim Empfänger in visuell wahrnehmbarer, physisch reproduzierbarer Form eingetroffen ist. Aus dem Umstand, dass die\nGesuchstellerin über ein vom Gesuchsgegner unterzeichnetes Exemplar\ndes AJL verfügt, kann geschlossen werden, dass Letzterer eine entsprechende Vereinbarung abschliessen wollte und diese der Gesuchstellerin zukommen lassen hat. Eine Zustellung des unterzeichneten Dokumentes ohne\nBindungswille ergäbe keinen Sinn. In Bezug auf die Willensäusserung der\nGesuchstellerin ist festzuhalten, dass sich diese grundsätzlich aus Aktorum\n3/7 ergibt. Hierbei handelt es sich um diejenige Version des AJL, welche von\nallen Vertragsparteien unterzeichnet ist. Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, die Gesuchstellerin habe die Vereinbarung seiner Ansicht nach\nzu einem zu späten Zeitpunkt unterzeichnet, mit der Folge, dass es sich\nhierbei nicht mehr um ein Offertenakzept handle, sondern um ein neues Angebot. Bis zur Einreichung des Aktorums 3/7 vor Gericht habe er über keine\n- 12 -\n\nvon der Gesuchstellerin unterzeichnete Version verfügt (act. 15 S. 9, act. 26\nRz 3 und 4.5). Ob dies zutrifft und ob damit lediglich von einer unzureichenden mündlichen oder stillschweigenden Annahme der Schiedsofferte durch\ndie Gesuchstellerin ausgegangen werden kann, oder ob die Unterzeichnung\nschon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist und die Schiedsvereinbarung\naufgrund einer textlich nachweisbaren Annahme gültig abgeschlossen wurde, ergibt sich aus den Akten nicht abschliessend. Der diesbezügliche Beweis würde dem Gesuchsgegner obliegen. Entsprechende Dokumentationen hat er nicht ins Recht gereicht. An dieser Stelle - in welcher es lediglich\num eine summarische Prüfung geht - kann demnach nicht endgültig bzw.\nabschliessend geklärt werden, ob eine gültig zustande gekommene\nSchiedsvereinbarung vorliegt, zumal dies über eine \"prima facie\"-Prüfung\nhinaus ginge. Vielmehr ist dieser Entscheid dem Schiedsgericht zu überlassen. Gestützt auf die dem Gesuchsgegner obliegende Beweislast sowie den\nUmstand, dass der Verwaltungskommission eine von allen Parteien unterzeichnete Version des AJL vorliegt (act. 3/7), kann im Rahmen der \"prima\nfacie\"-Prüfung hingegen nicht von einem eindeutigen Nichtbestehen der\nSchiedsvereinbarung ausgegangen werden. Angesichts des Grundsatzes,\ndass im Zweifelsfalle ein Schiedsrichter zu ernennen ist, steht diese Unklarheit einer Schiedsrichterbezeichnung nicht entgegen.\n\n5.2. Anders hätte sich die Rechtslage nur dann präsentiert, wenn die Gesuchstellerin das von ihr unterzeichnete AJL (act. 3/7) nicht ins Recht gereicht\nhätte, zumal es dann an Anhaltspunkten für eine rechtzeitig textlich nachweisebare Annahme, z.B. im Sinne eines entsprechenden E-Mail- oder anderweitigen Verkehrs, gefehlt hätte, und auch nicht von einer nachträglichen\nEinlassung des Gesuchsgegners auf das Schiedsverfahren hätte ausgegangen werden können (act. 3/13).\n\n5.3. Unbestritten blieb seitens des Gesuchsgegners, dass mit der Vereinbarung\neines \"arbitrary court\" für Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Schiedsgericht gemeint sein soll und dass dieses seinen Sitz in C._____ habe\n(act. 15 E. 5 und act. 26). Damit bleibt es dabei, dass im Rahmen der sum-\n- 13 -\n\nmarischen Prüfung von einer gültigen Schiedsvereinbarung auszugehen ist\nund die Verwaltungskommission daher zur Behandlung des Gesuchs gestützt auf die oben erwähnten Bestimmungen örtlich und sachlich zuständig\nist. Auf das Gesuch ist damit einzutreten.\n\n6.1. In materiell-rechtlicher Hinsicht stellt sich der Gesuchsgegner ferner auf den\nStandpunkt, selbst im Falle einer gültigen Vereinbarung des AJLs sei das\nGesuch der Gesuchstellerin mangels Eintritts der Bedingung von \"fraud\"\nbzw. \"embezzlement\" als Haftungsvoraussetzung abzuweisen (act. 15 Rz 10\nund S. 10, act. 26 Rz 4). Die Gesuchstellerin macht geltend, der Bedingungseintritt sei im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen (act. 18\nRz 12).\n\n"}