{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180005_2019-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180005-O13.pdf", "Checksum": "b14613bea2dbcb696c2d11d4afc1bf21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:35", "Checksum": "78c22fc5a951f6d05b3d203df45cc789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n vorzunehmen; darüber entscheidet das Schiedsgericht aufgrund der ihm\nnach Art. 186 Abs. 1 IPRG eingeräumten sog. Kompetenz-Kompetenz selber. Jedoch hat sich der Richter im Zweifelsfalle zugunsten seiner Zuständigkeit und einer Ernennung zu entscheiden, da er sonst in den Zuständigkeitsbereich des Schiedsgerichts eingreifen würde (in dubio pro arbitro, BGE\n141 III 444 E. 3).\n\nAngesichts dessen, dass Art. 179 Abs. 3 IPRG vom Vorliegen einer gültigen\nSchiedsvereinbarung ausgeht, hat der Schiedsbeklagte den summarischen\nGegenbeweis zu erbringen, dass keine Schiedsvereinbarung besteht (vgl.\nzum Ganzen BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 34 ff.; OFK ZPO-\nPlaninic/Erk-Kubat, Art. 362 N 5; Entscheid des Appellationsgerichts Basel-\nStadt vom 24. April 2014 in: BJM 2015 S. 253; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, N 421; Stacher, Nicht- und Scheinschiedssprüche sowie nichtige Schiedssprüche in ZZZ 409/2106 S. 321 ff., S. 325 und\nFN 37; BGE 118 Ia 20 E. 5; BGE 121 III 38 E. 2b; BGE 122 III 139 E. 2b;\nBeschluss der III. Zivilkammer OGer ZH vom 20. Oktober 2009,\nNr. PG090001, E. 2; ZR 2005 [104] Nr. 19 Ziff. 5).\n\n4. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass zwischen den Parteien eine gültige\nSchiedsvereinbarung abgeschlossen worden sei, leitet daraus die Unzuständigkeit des vorliegenden Gerichts ab und erhebt demnach die Einrede\nder fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Das AJL sei nicht\nrechtsgültig vereinbart worden, da keine Verhandlungen geführt worden seien und die Unterschrift der Gesuchstellerin erst nachträglich angebracht\nworden sei (act. 15 Rz 4, act. 26 Rz 3). Die Gesuchstellerin stellt dies in Abrede (act. 18 Rz 5 f.).\n\nNach Art. 178 Abs. 1 IPRG hat die Schiedsvereinbarung schriftlich, durch\nTelegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu\nerfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Mit der\nBestimmung in Absatz 1 hat der Gesetzgeber eine Schriftform eingeführt,\nwelche nicht den herkömmlichen, im schweizerischen Recht bekannten Kategorien entspricht (BSK IPRG-Gränicher, Art. 178 N 11). Als schriftliche\n- 10 -\n\nTextform im obgenannten Sinne gilt dabei jeder visuell wahrnehmbare, körperlich reproduzierbare, aber nicht notwendigerweise unterzeichnete Text\n(sog. Textform). Massgebliche Voraussetzung zur Wahrung der Formgültigkeit ist demnach, dass der Wortlaut der Erklärung beim Empfänger in visuell\nwahrnehmbarer, physisch reproduzierbarer Form eintrifft (BSK IPRG-\nGränicher, Art. 178 N 13; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 396). Dabei reicht es,\nwenn aus der Gesamtheit der in Textform nachgewiesenen Äusserungen aller Vertragspartner die Zustimmung zur Schiedsvereinbarung hervorgeht,\nd.h. die Zustimmung aller Vertragsparteien schriftlich im obgenannten Sinne\nnachweisbar ist (CHK-Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht-\nFurrer/Girsberger/ Ambauen, Art. 178 N 18 f.; Entscheid des Bundesgerichts\n4A_618/2015 vom 9. März 2016, E. 4.3 betr. interne Schiedsgerichtsbarkeit;\nStacher, a.a.O., FN 37). Ein Erklärungsaustausch im Sinne von Erklärungen,\nwelche als Annahmeerklärungen ausdrücklich auf eine Offerte Bezug nehmen, wird hingegen nicht vorausgesetzt. Mit einer bloss mündlichen oder\ngar nur stillschweigenden Annahme einer schriftlichen Schiedsofferte ist die\nTextform jedoch nicht gewahrt (BSK IPRG-Gränicher, Art. 178 N 16; CHK-\nHandkommentar zum Schweizerischen Privatrecht-Furrer/Girsberger/Ambauen, Art. 178 N 18a f.; vgl. auch KUKO ZPO-Dasser, Art. 358 N 4; sodann\nBGE 119 II 391 E. 3a [zur Textform des Art. 5 Abs. 1 IPRG]). Entgegen dem\nGesuchsgegner erfordert Art. 178 Abs. 1 IPRG keine Unterschrift. Das Unterschriftserfordernis verneint nicht nur die Lehre, sondern wird auch in der\nneusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt. So erachtet es das\nBundesgericht ebenfalls als ausreichend, wenn die Vereinbarung aus den\nSchriftstücken hervorgeht (Entscheide des Bundesgerichts Nrn. 4A_74/2014\nvom 28. August 2014, E. 3.3. und 4P.124/2001 vom 7. August 2001, E. 2c).\n\nIm Übrigen ist die Schiedsvereinbarung gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht (Art. 178\nAbs. 2 IPRG). Welche Voraussetzungen inhaltlich im Einzelnen für die Annahme eines Konsenses gelten, bestimmt sich demnach nach dem nach\n- 11 -\n\nArt. 178 Abs. 2 IPRG anwendbaren Recht (Kollisionsnorm der lex arbitri; vgl.\nauch Berger/Kellerhals, a.a.O., N 304 und 367 f.).\n\n5.1. Das AJL vom 14. Dezember 2016 (act. 3/7) enthält in Ziffer 4 die folgende\nBestimmung:\n\n\"Swiss law is applicable to this agreement.\n\nDisputes shall be solved by arbitrary court and under the law of Switzerland.\nPlace of court is Zurich.\"\n\n"}