{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180005_2019-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180005-O13.pdf", "Checksum": "b14613bea2dbcb696c2d11d4afc1bf21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:35", "Checksum": "78c22fc5a951f6d05b3d203df45cc789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels\n\"Internationale Schiedsgerichtsbarkeit\" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im\nZeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden\n\"Agreement of Joint Liability /Acknowledgment of Debt\" (vgl. zur Frage des\ngültigen Abschlusses einer Schiedsvereinbarung nachfolgend Ziff. III.3 ff.)\nam 14. Dezember 2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland\nhatten, die Gesuchstellerin auf den British Virgin Island und der Gesuchsgegner auf den Philippinen (act. 1 Rz 4, act. 3/2, act. 3/7 S. 1 und 3), und\nsich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 3/7 S. 3, Art. 176\nAbs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit,\ndie Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die Anwendung\ndes dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schieds-\n-7-\n\ngerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (act. 4/1 Rz 31 f.).\n\n2. Gemäss Art. 179 Abs. 1 IPRG wird der Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt. Fehlt eine solche Vereinbarung oder weigert sich\neine Partei, den Schiedsrichter zu ernennen, obliegt das Ernennungsverfahren dem Richter am Sitz des Schiedsgerichts, wobei er sinngemäss die\nBestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwendet (Art. 179 Abs. 2 IPRG).\nÖrtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist demnach das\nstaatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m.\nArt. 356 Abs. 2 lit. a ZPO; BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 ff. und\nN 23; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in\nder Schweiz, Bern 2006, N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Die\nsachliche Zuständigkeit obliegt im Kanton Zürich gemäss § 46 GOG i.V.m.\n§ 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom\n3. November 2010 (LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n\n3. Zusammen mit der Beurteilung seiner Zuständigkeit hat das angerufene Gericht als Ernennungsgericht summarisch zu prüfen, ob eine Schiedsvereinbarung vorliegt und, wenn ja, ob der gewählte Schiedsort im Kanton Zürich\nliegt. Ist beides zu bejahen, so ist es verpflichtet, einen Schiedsrichter zu ernennen. Andernfalls ist das Gesuch um Ernennung mangels einer\nSchiedsabrede abzuweisen bzw. ist darauf wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Mit der Verpflichtung zur summarischen Prüfung des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Richter eine Bezeichnung ablehnt, einzig weil eine Partei\ndie Gültigkeit der Schiedsabrede bestreitet. Es sollte demnach dem Grundsatz \"pacta sunt servanda\" Nachachtung verschafft werden (Entscheid des\nAppellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2014 in: BJM 2015 S. 253 mit\nweiterem Verweis; Volken, Zur Ernennung von Schiedsrichtern durch den\nstaatlichen Richter, Bull. ASA 1992, S. 462 ff., 471). Der angerufene Richter\n-8-\n\nist deshalb grundsätzlich zur Ernennung eines Parteischiedsrichters verpflichtet, es sei denn, bereits ein erster Blick, d.h. eine \"prima facie\"-Prüfung,\nlasse ihn erkennen, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine\nSchiedsvereinbarung und damit auch keine Zuständigkeit des juge d'appui\nbesteht (Art. 179 Abs. 3 IPRG). Mit der \"prima facie\"-Prüfung soll eine Partei\nnur davor bewahrt werden, sich selbst dann auf ein Schiedsverfahren einlassen zu müssen, wenn nicht einmal der Anschein einer Schiedsvereinbarung besteht (BGE 118 Ia 20 E. 5b; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 767).\n\nIn BGE 118 Ia 20 hielt das Bundesgericht fest, die summarische Prüfung\numfasse «den Bestand, nicht aber Gültigkeit und genaue Tragweite der\nSchiedsvereinbarung» (BGE 118 Ia 20 E. 5b; vgl. auch ZR 2010 [109]\nNr. 17, E. 2a). Nach etwas abweichender Lehrmeinung sind hingegen sämtliche Fragen der Tragweite der Schiedsvereinbarung, nicht nur deren genaue Tragweite, bei der summarischen Prüfung i.S.v. Art. 179 Abs. 3 IPRG\nausser Acht zu lassen und hat sich die summarische Prüfung darauf zu beschränken, ob prima facie eine textlich nachweisbare Schiedsvereinbarung\ni.S.v. Art. 178 Abs. 1 IPRG besteht. Alle anderen Gültigkeitsaspekte, namentlich die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch in den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung fällt, können der Lehre zufolge nicht im\nRahmen einer \"prima facie\"-Prüfung festgestellt werden (Berger/Kellerhals,\nInternational and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Auflage, Bern 2015,\nN 830; BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 41; BSK ZPO-Habegger, Art. 362\nN 39; KUKO ZPO-Dasser, Art. 362 N 10). Im Verfahren BGE 141 III 444\nnahm das Bundesgericht insbesondere zur Kritik der Lehre zu seiner bisherigen Rechtsprechung Stellung und kam zum Ergebnis, dass dem Ernennungsgesuch zu entsprechen sei, wenn sich bezüglich des persönlichen,\nsachlichen oder zeitlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung\nein Auslegungsproblem stelle oder wenn das Ergebnis der summarischen\nPrüfung nicht erlaube, von vornherein und mit Sicherheit das Vorliegen einer\nSchiedsvereinbarung auszuschliessen. Es sei vom Prinzip \"in dubio pro arbitro\" auszugehen (BGE 141 III 444 E. 3). Dem Ernennungsrichter ist es\ndemnach verwehrt, eine sachliche Vorprüfung des Schiedsgegenstandes\n-9-\n\n"}