{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180005_2019-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180005-O13.pdf", "Checksum": "b14613bea2dbcb696c2d11d4afc1bf21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:35", "Checksum": "78c22fc5a951f6d05b3d203df45cc789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2019 PG180005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n1.2. Mit Schiedsanzeige vom 18. Oktober 2017 habe sie, die Gesuchstellerin,\nRechtsanwalt Dr. G._____, … [Adresse], zu ihrem Parteischiedsrichter ernannt. Die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist zur Ernennung seines Parteischiedsrichters sei unbenutzt verstrichen. Mangels anderweitiger Vereinbarung sei von einem Schiedsgericht mit drei Mitgliedern auszugehen. Zwischen den Parteien liege eine gültige Schiedsvereinbarung vor. Die\nSchiedsabrede sei von der Gesuchstellerin unterzeichnet worden und halte\nvor einer \"prima facie\"-Prüfung stand. Die unterzeichnete Version liege der\nVerwaltungskommission vor. Die Ansicht des Gesuchsgegners, es liege keine gültige Schiedsabrede vor, sei falsch. Er bestreite weder die Echtheit\nnoch den Bestand der Urkunde. Auch bestreite er nicht, das AJL selbst unterzeichnet zu haben. Bestritten werde sodann, dass eine bedingte, unwirksame Schiedsklausel vorliege, weil die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine solche Interpretation sei mit dem klaren Wortlaut der Klausel\nunvereinbar. Zudem sei dem juge d'appui eine materiell-rechtliche Prüfung\nohnehin verwehrt. Auch vermöge der durch das Office of the City Prosecut-\n-5-\n\nor, City of Muntinlupa, Philippinen, gefällte Entscheid vom 30. Juli 2018 an\nder Gültigkeit der Schiedsabrede nichts zu ändern. Es sei der Verwaltungskommission verwehrt, im Rahmen der \"prima facie\"-Prüfung auf materiellrechtliche Klagegründe einzugehen. Zudem seien die Substantiierungsanforderungen nicht eingehalten worden. Der Entscheid des Office of the City\nProsecutor sei ohnehin noch nicht in Rechtskraft erwachsen.\n\n2.1. Der Gesuchsgegner begründet seine Anträge (act. 15 und 26) im Wesentlichen damit, zwischen den Parteien sei keine Schiedsklausel vereinbart worden. Dementsprechend sei die Verwaltungskommission zur Behandlung des\nGesuchs unzuständig. Zum einen hätten die Parteien keine Vertragsverhandlungen geführt. Dies werde auch im Entscheid des Office of the City\nProsecutor, City of Muntinlupa, Philippinen, vom 30. Juli 2018 festgehalten.\nZum anderen ergebe sich aus der im vor dem Einzelgericht Audienz des\nBezirksgerichts Zürich geführten Verfahren Nr. EQ170107-L betr. Arresteinsprache eingereichten Version des AJL, dass dieses von der Gesuchstellerin nicht unterzeichnet worden sei. Erst über ein Jahr nach der Stellung des\nArrestgesuchs habe die Gesuchstellerin eine von deren Verwaltungsrat\nH._____ nachträglich unterzeichnete Version des AJL ins Recht gereicht.\nWeder nach schweizerischem noch nach philippinischem Recht würden auf\ndiese Art und Weise übereinstimmende Willenserklärungen ausgetauscht\nbzw. würde so ein Vertrag abgeschlossen. Ohne übereinstimmende Willensäusserungen könne keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen werden.\nEine stillschweigende Abrede reiche nicht aus. Die nachträgliche Unterzeichnung durch H._____, dem Verwaltungsrat der Gesuchstellerin, sei ein\nAngebot zur Gegenzeichnung durch den Gesuchsgegner, aber keinesfalls\neine Verpflichtung des Gesuchsgegners.\n\n2.2. Selbst wenn das AJL vereinbart worden wäre, so der Gesuchsgegner weiter,\nhätte dieses keine Haftung ausgelöst. Entsprechend den Erwägungen des\nBezirksgerichts Zürich würde es sich um eine bedingte Schuldanerkennung\nhandeln. Das Bezirksgericht habe im erwähnten Arrestverfahren festgehalten, dass erst der Bedingungseintritt von \"fraud\" bzw. \"embezzlement\" zur\n-6-\n\nHaftung des Gesuchsgegners führe. Die Gesuchstellerin stelle dies durch ihre Behauptung, es sei auch dann ein Schiedsverfahren durchzuführen, wenn\nkein Betrug und/oder keine Veruntreuung vorliege, zu Unrecht in Abrede.\nAus dem vor dem Office of the City Prosecutor, City of Muntinlupa, Philippinen, durchgeführten Verfahren ergebe sich sodann, dass die unter anderem\ngegen den Gesuchsgegner eingereichte Strafanzeige mangels Betrugs etc.\nam 30. Juli 2018 abgewiesen worden sei. Es liege somit kein strafrechtlich\nrelevantes Verhalten des Gesuchsgegners vor, und damit fehle es am Bedingungseintritt. Mangels Abschlusses des AJL liege zwischen den Parteien\nauch keine gültige Schiedsvereinbarung vor. Die Streitigkeit bestehe zwischen der Gesuchstellerin und der E._____. Auch gegenüber Forderungen\nvon Dr. F._____ liege mangels strafbaren Handelns keine Haftungsgrundlage vor. Zutreffend sei, dass der juge d'appui keine materiell-rechtliche Prüfung vornehmen dürfe. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob die Parteien eine schriftliche Schiedsklausel nach Art. 178 IPRG unter beidseitiger Formwahrung vereinbart hätten (act. 1 und act. 26).\n\nIII.\n\n"}