4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 12. November 2018 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 12. Juli 2018 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 3/3). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern C._____, D._____ und E._____, vom 12. Juli 2018 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III.