4. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 9). Diese Verfügung konnte -3-