Darin wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Betrag von Euro 101'410.- zuzüglich Zins von 5 % ab 11. Dezember 2014 sowie Euro 5'070.50 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. April 2015 zu bezahlen. Im Weiteren auferlegte das Schiedsgericht der Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten und entschied über die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen.