{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-06-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180004_2019-06-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180004-O4.pdf", "Checksum": "34fcb2164cc3a91eb5df0913c84ceb95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.06.2019 PG180004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:13", "Checksum": "2e174c0ccfe3f9647c97638b4072dd12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.06.2019 PG180004\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG180004-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 19. Juni 2019\n\nin Sachen\n\nInstitute A._____,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ Oy,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 12. Juli 2018 fällte das ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den\nSchiedsrichterinnen und Schiedsrichtern C._____, D._____ und E._____, in\neinem zwischen der Institute A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und\nder B._____ Oy (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bestehenden Rechtsstreit\neinen Schiedsspruch (act. 3/1). Darin wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Betrag von Euro 101'410.- zuzüglich Zins von\n5 % ab 11. Dezember 2014 sowie Euro 5'070.50 zuzüglich Zins von 5 % ab\ndem 1. April 2015 zu bezahlen. Im Weiteren auferlegte das Schiedsgericht\nder Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten und entschied über die weiteren\nKosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n2. Mit Eingabe vom 21. November 2018 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich des besagten Schiedsspruchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nersuchen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 27. November 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5) leistete sie am 12. Dezember\n2018 innert Frist (act. 6).\n\n3. Ebenfalls mit Verfügung vom 27. November 2018 wurde dem die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse], Deutschland, Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die\nGesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete (act. 5). Da innert Frist\nkeine Stellungnahme einging (vgl. act. 8), wurde er in der Folge aus dem\nRubrum entfernt.\n\n4. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin sodann\nFrist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil\nim Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 9). Diese Verfügung konnte\n-3-\n\nder Gesuchsgegnerin am 7. Mai 2019 rechtshilfeweise an der Zustelladresse in Finnland zugestellt werden (act. 16). Innert Frist ging seitens der Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein. Auch wurde in der Schweiz kein\nZustellungsdomizil bezeichnet. Androhungsgemäss (act. 9 Dispositiv-\nZiffer 1b) erfolgen daher weitere Zustellungen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c\nZPO durch Veröffentlichung.\n\nII.\n\n1. Aufgrund der Fällung des Schiedsentscheides in Zürich (act. 3/1 S. 24) ist\ndas Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2\nZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard,\nArt. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen\nSchiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der\nParteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung\nerfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat\nbzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-\nMabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkom-\nmentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girs-\nberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\n-4-\n\n12. Juli 2018 dem damaligen Vertreter der Gesuchsgegnerin am 14. Juli\n2018 zugestellt (act. 3/2).\n\n4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 12. November\n2018 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 12. Juli\n2018 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 3/3). Auch dies wurde von\nder Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.\n\n5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs des ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den\nSchiedsrichterinnen und Schiedsrichtern C._____, D._____ und E._____,\nvom 12. Juli 2018 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um\nAusstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n"}