3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten wie Übersetzungskosten - dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, − die Gesuchsgegnerin, auf dem Rechtshilfeweg, zusammen mit einer Kopie von act. 1, 4, 8 und 9, − die Obergerichtskasse. 6. Rechtsmittel: