Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind damit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. -5- Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.