2.2. Das vorliegende Verfahren wurde durch den Gesuchsteller veranlasst, die Gegenstandslosigkeit als solche hingegen mit der Abgabe der Erklärung zuzüglich der Zinszahlung durch die Gesuchsgegnerin. Da sich die Gesuchsgegnerin jedoch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, bleibt für eine Auferlegung der Kosten zu ihren Lasten gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission kein Raum (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission