Vorliegend erklärte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. März 2018, dass die Gesuchsgegnerin ihren aus dem massgeblichen Schiedsspruch resultierenden Verpflichtungen nachgekommen sei (act. 9). Sinngemäss macht er damit geltend, kein Interesse mehr an der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung zu haben. Damit ist das rechtliche Interesse am vorliegenden Verfahren dahingefallen, und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. zum Ganzen auch Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 19. Juli 2012, Nr. PG110010-O, E. II.2). -4-