2. Ein Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand während des Prozesses untergegangen oder das rechtliche Interesse aus anderen Gründen während des Verfahrens dahingefallen ist bzw. wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 8; BSK ZPO-Steck, Art. 242 N 5 und 7 f.). Vorliegend erklärte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. März 2018, dass die Gesuchsgegnerin ihren aus dem massgeblichen Schiedsspruch resultierenden Verpflichtungen nachgekommen sei (act. 9).