2. Nachdem der Gesuchsteller am 21. Februar 2018 in Bezug auf den vorerwähnten Schiedsspruch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen lassen hatte (act. 1), wurde ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.- angesetzt. Dieser ging am 5. März 2018 innert Frist ein (act. 7). Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsspruchs der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Februar 2018, Nr. 600479-2017, an die Parteien zu erbringen.