{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-04-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180003_2018-04-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180003-O3.pdf", "Checksum": "4019e15c293eb566409bb330469ede72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.04.2018 PG180003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:27", "Checksum": "035e0fe83d78838faff940d0e6b76aec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.04.2018 PG180003\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n2.2. Das vorliegende Verfahren wurde durch den Gesuchsteller veranlasst, die\nGegenstandslosigkeit als solche hingegen mit der Abgabe der Erklärung zuzüglich der Zinszahlung durch die Gesuchsgegnerin. Da sich die Gesuchsgegnerin jedoch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, bleibt für eine\nAuferlegung der Kosten zu ihren Lasten gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission kein Raum (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH PG150003-O vom 22. Dezember 2015 E. III.3, PG140001-O\nvom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7,\nPG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember\n2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-\nO vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens\nsind damit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dementsprechend sind auch\nkeine Parteientschädigungen zu entrichten.\n\n3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans\nBundesgericht.\n-5-\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit\ndem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist\nder Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten wie Übersetzungskosten - dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n− den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller,\n− die Gesuchsgegnerin, auf dem Rechtshilfeweg, zusammen mit einer\nKopie von act. 1, 4, 8 und 9,\n− die Obergerichtskasse.\n\n6. Rechtsmittel:\n\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-6-\n\nZürich, 5. April 2018\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}