{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-04-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180003_2018-04-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180003-O3.pdf", "Checksum": "4019e15c293eb566409bb330469ede72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.04.2018 PG180003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:27", "Checksum": "035e0fe83d78838faff940d0e6b76aec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.04.2018 PG180003\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG180003-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur.\nE. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 5. April 2018\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1._____ u/o\nMLaw X2._____ u/o MLaw X3._____ u/o lic. iur. X4._____\n\ngegen\n\nB._____ Limited,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem mit Eingabe vom 17. Februar 2017 eingeleiteten Schiedsverfahren\nzwischen A._____, dem Kläger und hiesigen Gesuchsteller (nachfolgend:\nGesuchsteller), sowie der B._____ Limited, der Beklagten und vorliegenden\nGesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), erging am 6. Februar\n2018 der \"Final Award\" des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. Christoph Brunner der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI), Nr. 600479-2017\n(act. 3).\n\n2. Nachdem der Gesuchsteller am 21. Februar 2018 in Bezug auf den vorerwähnten Schiedsspruch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen lassen hatte (act. 1), wurde ihm mit Verfügung vom\n27. Februar 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-\nangesetzt. Dieser ging am 5. März 2018 innert Frist ein (act. 7). Ebenfalls\nmit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Gesuchsteller aufgefordert,\ndem Gericht den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsspruchs der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Februar 2018,\nNr. 600479-2017, an die Parteien zu erbringen. Sodann wurden die Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und lic. iur. Y2._____, … [Adresse], ersucht, sich\ndazu zu äussern, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren\nverträten, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen (act. 4). Innert\nFrist liessen sich die Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und lic. iur. Y2._____\nnicht vernehmen. Damit sind sie aus dem vorliegenden Rubrum zu entfernen und ist es bei der Gesuchsgegnerin als nicht vertretene Partei zu belassen.\n\n3. Nach dem Eingang einer Postquittung und von \"EasyTrack\"-Ausdrucken der\nSchweizerischen Post als Zustellungsbescheinigungen wurde dem Gesuch-\n-3-\n\nsteller sodann mit Verfügung vom 8. März 2018 (act. 8) eine Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Zustellungsbestätigung des Schiedsrichters einzureichen.\n\n4. Am 12. März 2018 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass\ndie Gesuchsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch inzwischen nachgekommen sei und das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne (act. 9).\n\nII.\n\n1. Das Einzelschiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 3 Rz 9), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO\ni.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Ein Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand während des\nProzesses untergegangen oder das rechtliche Interesse aus anderen Gründen während des Verfahrens dahingefallen ist bzw. wenn der eingeklagte\nAnspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist (BSK ZPO-Rüegg,\nArt. 107 N 8; BSK ZPO-Steck, Art. 242 N 5 und 7 f.). Vorliegend erklärte der\nGesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. März 2018, dass die Gesuchsgegnerin ihren aus dem massgeblichen Schiedsspruch resultierenden Verpflichtungen nachgekommen sei (act. 9). Sinngemäss macht er damit geltend,\nkein Interesse mehr an der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung zu\nhaben. Damit ist das rechtliche Interesse am vorliegenden Verfahren dahingefallen, und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben\n(vgl. zum Ganzen auch Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH\nvom 19. Juli 2012, Nr. PG110010-O, E. II.2).\n-4-\n\nIII.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts\n(LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen.\n\n2.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden\nabgeschrieben, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e\nZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, wie der mutmassliche Prozessausgang\ngewesen wäre, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst\nhat und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (DIKE-Kommentar ZPO-\nUrwyler, Art. 107 N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,\nZürich/Basel/Genf 2016, Art. 107 N 16).\n\n"}