361 N 14). Mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 5) wurde die Gesuchsgegnerin gleichermassen in das vorliegende Verfahren einbezogen wie die Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin brachte keine Einwendungen gegen die Bestellung eines Einzelschiedsrichters vor (act. 6). Demnach steht der Ernennung eines solchen nichts entgegen. 3. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Rechtsanwalt MLaw E._____, ... [Adresse], bereit, in der vorliegenden Angelegenheit das Amt des Einzelschiedsrichters zu übernehmen (vgl. Protokoll S. 6). Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien. IV.