Demnach ist von einem nach wie vor gültigen Mandatsvertrag auszugehen. Hinweise, dass zwischen den Parteien keine gültige Schiedsvereinbarung getroffen wurde, bestehen sodann keine. Entsprechendes wird denn auch von keiner der Parteien vorgetragen (act. 1 und act. 6). Damit ist gemäss der gültigen Vereinbarung im Mandatsvertrag vom 11. Juli 2016 bzw. 24. August 2016 der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich zur Ernennung des Einzelschiedsrichters zuständig.