Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so ist es gemäss Art. 362 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die Ernennung vorzunehmen, ausser eine summarische Prüfung ergäbe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung bestehe (BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 361 N 28, BGE 118 Ia 20 E. 2b). -4- 1.3. Dem zwischen der C._____ GmbH und der Gesuchstellerin am 11. Juli 2016 bzw. 24. August 2016 abgeschlossenen Mandatsvertrag kann in Ziff. VII die folgende Schiedsklausel entnommen werden (act. 2/1): "Schiedsgerichtsklausel