Am 18. April 2018 teilte die Gesuchsgegnerin mit, sie sei mit dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 12. März 2018 nicht einverstanden und halte an ihrer Meinung gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2017 fest (act. 6). Die Eingabe vom 18. April 2018 wurde der Gesuchstellerin am 4. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). II.