{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180002_2018-05-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180002-O4.pdf", "Checksum": "cd5c695be5e1aa3ab8024544a92b21bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.05.2018 PG180002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:27", "Checksum": "e3f1ff6189dfb84882cc985f867e19b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.05.2018 PG180002\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\n Am tt. November 2016 (SHAB Publikation am tt. November 2016) übernahm\nD._____ die Funktion des Geschäftsführers der C._____ GmbH. Gleichzeitig\nwurde er als alleiniger Gesellschafter der Gesuchsgegnerin ins Handelsregister eingetragen (act. 2/3). Am tt. Januar 2017 (SHAB Publikation am\ntt. Februar 2017) wurde die C._____ GmbH sodann in die B._____ GmbH\numfirmiert (act. 2/3). Der von der C._____ GmbH als juristische und damit\neigenständige Person unterzeichnete Mandatsvertrag vom 11. Juli 2016\nbzw. 24. August 2016 hatte auch nach der Firmenübernahme durch\nD._____ und der Änderung der Firma Bestand, zumal keine Anhaltspunkte\nfür eine Kündigung bestehen. Die Gesuchstellerin führte in ihrem Gesuch\nvom 12. März 2018 hierzu ausdrücklich aus, eine Kündigung sei bis anhin\nnicht erfolgt (act. 1 S. 2). Die Gesuchsgegnerin bestritt dies in ihrer Eingabe\nvom 18. April 2018 nicht (act. 6). Demnach ist von einem nach wie vor gültigen Mandatsvertrag auszugehen. Hinweise, dass zwischen den Parteien\nkeine gültige Schiedsvereinbarung getroffen wurde, bestehen sodann keine.\nEntsprechendes wird denn auch von keiner der Parteien vorgetragen (act. 1\nund act. 6). Damit ist gemäss der gültigen Vereinbarung im Mandatsvertrag\nvom 11. Juli 2016 bzw. 24. August 2016 der Präsident des Obergerichts des\nKantons Zürich zur Ernennung des Einzelschiedsrichters zuständig.\n\n2. Das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts durch die beauftragte\nStelle ist gesetzlich nicht geregelt. Treffen die Parteien dazu keinerlei Ver-\n-5-\n\neinbarung, ist die dritte Stelle in Bezug auf das Ernennungsverfahren grundsätzlich frei (BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 361 N 30; Rüede/Hadenfeldt,\nSchweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, S. 136; ZK\nZPO-Grundmann, Art. 361 N 22). Den Parteien muss jedoch das Recht eingeräumt werden, in gleichem Masse an der Konstituierung des Schiedsgerichts teilzunehmen und einen gleichartigen Einfluss auf die Wahl des\nSchiedsgerichts auszuüben (BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 361 N 30 und\n37; BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 14). Mit der Gewährung des rechtlichen\nGehörs (act. 5) wurde die Gesuchsgegnerin gleichermassen in das vorliegende Verfahren einbezogen wie die Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin\nbrachte keine Einwendungen gegen die Bestellung eines Einzelschiedsrichters vor (act. 6). Demnach steht der Ernennung eines solchen nichts entgegen.\n\n3. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Rechtsanwalt MLaw E._____,\n... [Adresse], bereit, in der vorliegenden Angelegenheit das Amt des Einzelschiedsrichters zu übernehmen (vgl. Protokoll S. 6). Er hat keine näheren\nBeziehungen zu einer der Prozessparteien.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 2'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der\nGesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über\nderen endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein posi-\n-6-\n\ntiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid\ni.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein\npositiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger,\nArt. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52) bzw. erst zusammen mit\ndem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.],\nKurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 362 N 11).\n\nEs wird verfügt:\n\n1. In Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt MLaw\nE._____, ... [Adresse], als Einzelschiedsrichter für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit betreffend den Mandatsvertrag (\"Mandatsauftrag\") vom 11. Juli 2016 bzw. 24. August 2016 ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n\n− die Gesuchstellerin,\n− die Gesuchsgegnerin,\n− Rechtsanwalt MLaw E._____, ... [Adresse], als Einzelschiedsrichter,\n− die Obergerichtskasse.\n-7-\n\nZürich, 22. Mai 2018\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nLic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}