{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180002_2018-05-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180002-O4.pdf", "Checksum": "cd5c695be5e1aa3ab8024544a92b21bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.05.2018 PG180002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:27", "Checksum": "e3f1ff6189dfb84882cc985f867e19b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.05.2018 PG180002\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG180002-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nVerfügung vom 22. Mai 2018\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin und Klägerin\n\ngegen\n\nB._____ GmbH, (vormals C._____ GmbH)\nGesuchsgegnerin und Beklagte\n\nbetreffend Ernennung eines Einzelschiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 11. Juli 2016 bzw. 24. August 2016 schlossen die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) und die C._____ GmbH, welche in der Zwischenzeit\nin die B._____ GmbH umfirmiert worden ist (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), einen Mandatsvertrag nach Art. 394 ff. OR ab. Dieser enthält in Ziff. VII\neine Schiedsgerichtsklausel (act. 2/1).\n\n2. Mit Eingabe vom 12. März 2018 gelangte die Gesuchstellerin an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Ernennung\neines Einzelschiedsrichters (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 22. März\n2018 (act. 3) auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- leistete die Gesuchstellerin fristgerecht (act. 4). Mit Verfügung vom 10. April 2018 wurde\nder Gesuchsgegnerin sodann das rechtliche Gehör gewährt (act. 5). Am\n18. April 2018 teilte die Gesuchsgegnerin mit, sie sei mit dem Schreiben der\nGesuchstellerin vom 12. März 2018 nicht einverstanden und halte an ihrer\nMeinung gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2017 fest (act. 6). Die Eingabe vom 18. April 2018 wurde der Gesuchstellerin am 4. Mai 2018 zur\nKenntnisnahme zugestellt (act. 8).\n\nII.\n\n1. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 1) vor, gestützt auf den erwähnten Mandatsvertrag habe sie für die C._____ GmbH\numfangreiche Buchhaltungs-, Abstimmungs- und Treuhandarbeiten erbracht. Die der Gesuchsgegnerin zugestellte Rechnung sei von dieser nicht\nbeglichen worden. Die Einleitung des Schiedsverfahrens erfolge in diesem\nZusammenhang.\n\n2. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Eingabe vom 18. April 2018 (act. 6) aus,\nsie könne der Ansicht der Gesuchstellerin nicht folgen. Die Gesuchstellerin\n-3-\n\nhabe dem neuen Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin bei der Firmenübernahme in Bezug auf den Bestand der offenen Schulden falsche Auskünfte erteilt und ihn schlecht beraten (act. 7). Zudem stelle ihm die Gesuchstellerin Rechnungen zu, welche nicht für die Gesuchsgegnerin bestimmt seien (act. 6).\n\nIII.\n\n1.1. Die Gesuchstellerin beruft sich hinsichtlich der Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zur Ernennung eines Einzelschiedsgerichts auf den Mandatsvertrag vom 11. Juli 2016 bzw. 24. August\n2016, welchen sie mit der C._____ GmbH abgeschlossen hat (act. 2/1).\n\n1.2. Nach Art. 361 ZPO sind die Parteien befugt, das Verfahren zur Ernennung\nder Mitglieder des Schiedsgerichts autonom festzulegen, sei es, dass sie\ndas Ernennungsverfahren in einer Schiedsvereinbarung oder in einem separaten Vertrag selbst festlegen oder sei es, dass sie dazu auf eine Schiedsordnung verweisen (Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 742; BSK ZPO-Habegger,\nArt. 361 N 12). Ferner sind die Parteien frei, die Ernennung des Schiedsgerichtsmitglieds selbst vorzunehmen oder diese einer dritten Stelle zu übertragen. In letzterem Falle hat die beauftragte Stelle bestimmbar und unabhängig bzw. unparteilich zu sein. Als beauftragte Stelle kommen nicht nur\nprivate, sondern auch staatliche Stellen wie der Präsident des Obergerichts\nin Frage (BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 4 und 14; BK ZPO-Boog/Stark-\nTraber, Art. 361 N 24 f.). Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so ist es gemäss Art. 362 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die Ernennung vorzunehmen, ausser eine summarische Prüfung ergäbe, dass zwischen den\nParteien keine Schiedsvereinbarung bestehe (BK ZPO-Boog/Stark-Traber,\nArt. 361 N 28, BGE 118 Ia 20 E. 2b).\n-4-\n\n1.3. Dem zwischen der C._____ GmbH und der Gesuchstellerin am 11. Juli 2016\nbzw. 24. August 2016 abgeschlossenen Mandatsvertrag kann in Ziff. VII die\nfolgende Schiedsklausel entnommen werden (act. 2/1):\n\n\"Schiedsgerichtsklausel\n\n(1) Die Parteien vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Einzelschiedsgericht, gewählt durch den Präsidenten des\nObergerichtes des Kantons Zürich anzuerkennen.\n\n(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig\"\n\n"}