4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 8. Februar 2018 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 14./18. Dezember 2017 in Sachen A._____ AG gegen die Regierung der Republik Äquatorialguinea eröffnet wurde (act. 3/2). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs der B._____ vom 14./18. Dezember 2017 (Prozessnummer … gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III.