terium der Regierung der Republik Äquatorialguinea am 30. Mai 2018 übergeben werden (act. 20). Innert Frist ging seitens der Gesuchstellerin keine Stellungnahme ein. Auch wurde in der Schweiz kein Zustellungsdomizil bezeichnet. Androhungsgemäss (act. 9 Dispositiv-Ziffer 1b) erfolgen daher weitere Zustellungen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung. II.