{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-09-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG180001_2018-09-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG180001-O6.pdf", "Checksum": "937b4e435df842d628b9a7768a381d7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG180001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.09.2018 PG180001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:34:28", "Checksum": "811ffc207c28093d4cd122ee4f08a84e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.09.2018 PG180001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG180001-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur.\nE. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 24. September 2018\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Prof. Dr. X._____\n\ngegen\n\nRegierung der Republik Äquatorialguinea,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 28. Januar 2015 (act. 3/1 Rz 20) bei der B._____ eingeleiteten\nSchiedsverfahren Nr. … erging am 14./18. Dezember 2017 der Schiedsspruch (act. 3/1). Darin wurde die Regierung der Republik Äquatorialguinea\n(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ AG (nachfolgend:\nGesuchstellerin) einen Betrag von Euro 7'380'611.- zuzüglich Verzugszins\nvon 5 % zu bezahlen. Im Mehrumfang wurde die Klage abgewiesen. Ebenso\nwurden die beiden Eventualanträge der Gesuchsgegnerin abgewiesen (act.\n3/1 S. 86).\n\n2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich des besagten Schiedsspruchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nersuchen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 15. Februar 2018 auferlegten\nKostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) leistete sie am 20. Februar 2018 innert Frist (act. 6/2 und 7). Zudem reichte die Gesuchstellerin den mit erwähnter Verfügung angeforderten Zustellungsnachweis ins Recht (act. 5-\n6/1).\n\n3. Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Februar 2018 wurde den die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwälten lic. iur. Y1._____\nund Dr. iur. Y2._____, … [Adresse], eine Frist angesetzt, um dem Gericht\nmitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten\nwürden (act. 4). Am 27. Februar 2018 verneinten sie dies (act. 8). Sie wurden daher aus dem Rubrum entfernt.\n\n4. Mit Verfügung vom 2. März 2018 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist\nangesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im\nSinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 9). Diese Verfügung wurde der\nGesuchsgegnerin rechtshilfeweise zugestellt und konnte dem Aussenminis-\n-3-\n\nterium der Regierung der Republik Äquatorialguinea am 30. Mai 2018 übergeben werden (act. 20). Innert Frist ging seitens der Gesuchstellerin keine\nStellungnahme ein. Auch wurde in der Schweiz kein Zustellungsdomizil bezeichnet. Androhungsgemäss (act. 9 Dispositiv-Ziffer 1b) erfolgen daher weitere Zustellungen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung.\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in C._____ (vgl. act.3/1 Rz 17), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (analog § 46 GOG, vgl. auch\n§ 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne\nSchiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard,\nArt. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen\nSchiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der\nParteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung\nerfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat\nbzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-\nMabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkom-\nmentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girs-\nberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch der\nB._____ vom 14./18. Dezember 2017, Verfahrensnr. …, den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 20. Dezember 2017 zugestellt (act. 6/1).\n-4-\n\n4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 8. Februar 2018\nkein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 14./18. Dezember 2017 in Sachen A._____ AG gegen die Regierung der Republik Äquatorialguinea eröffnet wurde (act. 3/2). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.\n\n5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs der B._____ vom 14./18. Dezember 2017 (Prozessnummer … gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n"}