2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Award" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 3. November 2017, Verfahren Nr. …, in Sachen A._____ S.A. gegen B._____ L.P. und B._____ G.P. Limited hinsichtlich der gegenüber der B._____ L.P. bestehenden Forderungen vollstreckbar ist. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.– verrechnet.