§ 11 AnwGebV gesteckten Rahmen. Die Gesuchsgegnerin wird daher verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'584.- (zuzüglich 8% MwSt., Aufwendungen bis 31. Dezember 2017) sowie Fr. 5'517.- (zuzüglich 7,7% MwSt., Aufwendungen ab 1. Januar 2018) zu entrichten. -7- 3. Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Die mit Beschluss vom 19. April 2018 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.