von Fr. 4'485.- (11,5 Std. à Fr. 390.-) ergeben (act. 28). Die Prozessentschädigung richtet sich nach § 15 AnwGebV (LS 215.3), wonach die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.- beträgt (vgl. auch Weisung betr. Beschluss Kantonsrat über Genehmigung der AnwGebV 2006, online abrufbar). Die ausgewiesenen Aufwendungen der Gesuchstellerin (act. 28) sind angemessen und die Honorarnote hält sich in dem von § 15 i.V.m. § 11 AnwGebV gesteckten Rahmen.