2. Im Weiteren ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Gesuchsgegnerin hat eine Honorarnote eingereicht, woraus sich Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. X1._____ von Fr. 5'616.- (11,7 Std. à Fr. 480.-) sowie von Rechtsanwalt MLaw X2._____ von Fr. 4'485.- (11,5 Std. à Fr. 390.-) ergeben (act. 28).