act. 18). Die Gesuchstellerin hingegen ersuchte anfänglich ausschliesslich um Gutheissung des Begehrens um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (act. 1) und ergänzte dieses Gesuch in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2018 mit einem Sistierungsbegehren als Eventualantrag (act. 16). Dem Sistierungsantrag wurde mit Beschluss vom 19. April 2018 entsprochen, das Hauptbegehren wird im Rahmen des vorliegenden Beschlusses gutgeheissen. Damit obsiegt die Gesuchstellerin vollumfänglich, während die Gesuchsgegnerin dementsprechend unterliegt.