3.2. Für den Nachweis der Zustellung des Schiedsentscheides vom 3. November 2017 an die Parteien hat die Gesuchstellerin einen Ablieferungsnachweis ins Recht gereicht (act. 3/4). Dieser wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt (act. 10 und act. 18). Die Zustellung an die Gesuchsgegnerin ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sie gegen den Schiedsentscheid beim schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde eingelegt hat (act. 12/1-2).