"1. Es sei das Gesuch um Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung gutzuheissen und die Anträge der Gesuchstellerin abzulehnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin; 2. Eventualiter, sei das vorliegende Verfahren um Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung i.S.v. Art. 193 Abs. 2 IPRG, Geschäfts- Nr.: PG170009-O/Z03, bis auf Weiteres einstweilen zu sistieren."