{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170009_2018-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170009-O8.pdf", "Checksum": "4b9477d7d5c6178337a540deef36576e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2018 PG170009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:20", "Checksum": "fab134bb333f1adafca8ff9e8018ca68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2018 PG170009\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n III.\n\n1. Die Standpunkte der Parteien wurden bereits im Sistierungsbeschluss vom\n19. April 2018 (act. 21 Ziff. III) wiedergegeben, weshalb sie an dieser Stelle\nnicht mehr im Einzelnen zu wiederholen sind, sondern darauf verwiesen sei.\n\n2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard,\nArt. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen\nSchiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der\nParteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung\nerfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat\n-5-\n\nbzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-\nMabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkom-\nmentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girs-\nberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n3.1. Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die durch die Gesuchsgegnerin gegen das Schiedsurteil vom 3. November 2017 beim Bundesgericht\nam 1. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen zurückgezogen wurde (act. 25/1). Das Bundesgericht schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2018 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab\n(act. 25/2). Damit ist die Voraussetzung des formell rechtskräftigen Schiedsspruchs erfüllt.\n\n3.2. Für den Nachweis der Zustellung des Schiedsentscheides vom 3. November\n2017 an die Parteien hat die Gesuchstellerin einen Ablieferungsnachweis ins\nRecht gereicht (act. 3/4). Dieser wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in\nAbrede gestellt (act. 10 und act. 18). Die Zustellung an die Gesuchsgegnerin\nergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sie gegen den Schiedsentscheid\nbeim schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde eingelegt hat\n(act. 12/1-2).\n\n4. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs (\"Award\") der Swiss Chambers' Arbitration Institution\nvom 3. November 2017, Verfahren Nr. …, gegeben, weshalb dem Gesuch\nder Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nzu entsprechen ist.\n\nIV.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Die am vorliegenden Verfahren teilnehmende Gesuchsgegnerin stellte in\nbeiden Rechtsschriften den Antrag auf Abweisung des Gesuchs (act. 10 und\n-6-\n\nact. 18). Die Gesuchstellerin hingegen ersuchte anfänglich ausschliesslich\num Gutheissung des Begehrens um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (act. 1) und ergänzte dieses Gesuch in ihrer Eingabe vom\n28. Februar 2018 mit einem Sistierungsbegehren als Eventualantrag\n(act. 16). Dem Sistierungsantrag wurde mit Beschluss vom 19. April 2018\nentsprochen, das Hauptbegehren wird im Rahmen des vorliegenden Beschlusses gutgeheissen. Damit obsiegt die Gesuchstellerin vollumfänglich,\nwährend die Gesuchsgegnerin dementsprechend unterliegt. Die Kosten des\nvorliegenden Verfahrens sind demnach ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 111\nAbs. 1 ZPO sind die Kosten mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten\nKostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu\nverpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr\nverrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.\n\n2. Im Weiteren ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin für\nihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu\nentrichten. Die Gesuchsgegnerin hat eine Honorarnote eingereicht, woraus\nsich Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. X1._____ von Fr. 5'616.- (11,7\nStd. à Fr. 480.-) sowie von Rechtsanwalt MLaw X2._____ von Fr. 4'485.-\n(11,5 Std. à Fr. 390.-) ergeben (act. 28). Die Prozessentschädigung richtet\nsich nach § 15 AnwGebV (LS 215.3), wonach die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt,\nin der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.- beträgt (vgl. auch Weisung betr. Beschluss Kantonsrat über Genehmigung der AnwGebV 2006, online abrufbar). Die ausgewiesenen Aufwendungen der Gesuchstellerin (act. 28) sind\nangemessen und die Honorarnote hält sich in dem von § 15 i.V.m. § 11 AnwGebV gesteckten Rahmen. Die Gesuchsgegnerin wird daher verpflichtet,\nder Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine\nProzessentschädigung von Fr. 4'584.- (zuzüglich 8% MwSt., Aufwendungen\nbis 31. Dezember 2017) sowie Fr. 5'517.- (zuzüglich 7,7% MwSt., Aufwendungen ab 1. Januar 2018) zu entrichten.\n-7-\n\n3. Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Die mit Beschluss vom 19. April 2018 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.\n\n"}