{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170009_2018-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170009-O8.pdf", "Checksum": "4b9477d7d5c6178337a540deef36576e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2018 PG170009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:39:20", "Checksum": "fab134bb333f1adafca8ff9e8018ca68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2018 PG170009\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG170009-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 30. Mai 2018\n\nin Sachen\n\nA._____ S.A.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1._____ u/o X2._____\ngegen\n\nB._____ L.P.,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ u/o Rechtsanwältin lic. iur.\nY2._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem mit Eingabe vom 20. Januar 2014 eingeleiteten Schiedsverfahren\nzwischen der A._____ S.A., der Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin\n(nachfolgend: Gesuchstellerin), und der B._____ L.P., der Beklagten und\nvorliegenden Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), sowie der\nB._____ G.P. Limited erging am 3. November 2017 der \"Award\" der Swiss\nChambers' Arbitration Institution Nr. … (act. 3/2). Darin wurde die Gesuchsgegnerin - vereinfacht dargelegt - verpflichtet, der Gesuchstellerin Zug um\nZug gegen Bezahlung von bestimmten Beträgen 25 Optionsscheine zum\nBezug von je 1'000 Aktien der C._____ Holding N.V., 25 von der D._____\nIndustrieholding GmbH herausgegebene Anleihescheine (\"Bond certificates\") sowie 3'200 Aktien der C._____ Holding N.V. zu übergeben (vgl.\nact. 3/2-3, act. 10).\n\n2. Am 10. November 2017 liess die Gesuchstellerin in Bezug auf den erwähnten Schiedsspruch gestützt auf Art. 193 Abs. 2 IPRG um Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1).\n\n3. Den ihr mit Verfügung vom 17. November 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) leistete die Gesuchstellerin innert Frist\n(act. 6). Ebenfalls mit Verfügung vom 17. November 2017 wurden die\nRechtsvertreter, welche die Gesuchsgegnerin im oberwähnten Schiedsverfahren vertreten hatten, ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob sie auch für\ndas vorliegende Verfahren als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin auftreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen (act. 4). Mit\nEingabe vom 6. Dezember 2017 legitimierten sich Rechtsanwalt Dr.\nY1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, … [Adresse], als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 7).\n\n4. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (act. 9) wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist zum Gesuch\n-3-\n\nder Gegenpartei zu äussern. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 liess sie die\nfolgenden Anträge stellen (act. 10):\n\n\"1. Das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nsei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n\n5. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Gesuchstellerin das Replikrecht eingeräumt (act. 15). Am 28. Februar 2018 liess sie um Folgendes ersuchen (act. 16):\n\n\"1. Es sei das Gesuch um Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung gutzuheissen und die Anträge der Gesuchstellerin abzulehnen,\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin;\n2. Eventualiter, sei das vorliegende Verfahren um Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung i.S.v. Art. 193 Abs. 2 IPRG, Geschäfts-\nNr.: PG170009-O/Z03, bis auf Weiteres einstweilen zu sistieren.\"\n\n6. Am 5. März 2018 wurde der Gesuchsgegnerin das Recht zur Duplik gewährt\n(act. 17). Innert Frist hielt sie an ihren Anträgen fest (act. 18). Die Stellungnahme vom 28. März 2018 wurde der Gesuchstellerin in der Folge zur\nKenntnisnahme zugestellt (act. 20).\n\n7. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Gesuchstellerin sistierte die\nVerwaltungskommission das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom\n19. April 2018 (act. 21) und hielt die Gesuchstellerin an, das Gericht darüber\nin Kenntnis zu setzen, wenn das Bundesgericht seinen Endentscheid gefällt\nhabe. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Mai\n2018 (act. 24) nach. Darin teilte sie dem Gericht mit, dass die Gesuchsgegnerin die Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen habe. Als Beleg\nreichte sie das Rückzugsschreiben der Gesuchsgegnerin ans Bundesgericht\n(act. 25/1) sowie die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018\n(act. 25/2) ins Recht. Die Eingabe der Gesuchstellerin wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt\n-4-\n\n(act. 26). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre Honorarnote einzureichen. Diese stellte sie dem Gericht am 17. Mai 2018 zu\n(act. 27-28).\n\n8. Das Bundesgericht konnte sein Verfahren Nr. 4A_640/2017 mit Verfügung\nvom 3. Mai 2018 erledigen (act. 25/2). Damit ist das bundesgerichtliche Verfahren, welches der Grund für die vorliegende Sistierung war, abgeschlossen, und kann das hiesige Verfahren fortgesetzt werden.\n\nII.\n\nDas Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 3/2 Rz 12), weshalb\ndas Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden\nGesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO\ni.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n"}