4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 5. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 5, − die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach, − die Obergerichtskasse.