auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 3. Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Begehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des International Court of Arbitration (ICC) vom 16. August 2017 in Sachen A._____ GmbH & Co gegen die B._____ S.P.A., Verfahrensnummer 17569/JHN/GFG/FS, vollstreckbar ist. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.