3. Nachweise betreffend die Zustellung des Schiedsentscheides vom 16. August 2017 an die Parteien sind sodann zwar keine aktenkundig (vgl. aber zumindest act. 4/2). Dessen Zustellung an die Gesuchstellerin ergibt sich jedoch bereits aus dem vorliegenden Gesuch (act. 1), jene an die Gesuchsgegnerin aus dem Umstand, dass sie dagegen beim schweizerischen Bundesgericht ein Rechtsmittel eingelegt hat (act. 4/3 und act. 7).