(BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 19). Allein die Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen ohne gleichzeitig gestelltem Gesuch um aufschiebende Wirkung steht einer Vollstreckung des angefochtenen Entscheides demnach nicht entgegenstehen. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch dem bisherigen Art. 44 Abs. 1 lit. c des Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit, welcher vorsah, dass der Richter einer Partei auf Gesuch hin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellen -7-