Die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens ist auch in Bezug auf ein allfällig nachfolgendes Rechtsöffnungsverfahren unproblematisch. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in einem Rechtsmittelverfahren nach der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung würde nämlich dazu führen, dass die Rechtsöffnung abzuweisen wäre, ohne dass aber eine formelle Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung notwendig wäre, da sich die Bindungswirkung des Rechtsöffnungsrichters an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nur auf den Zeitpunkt von deren Ausstellung bezieht