schiebende Wirkung zu bestimmen bzw. hinaus zu zögern. Der Beschwerde ans Bundesgericht würden de facto die gleichen Wirkungen zukommen wie einem Rechtsmittel mit Suspensivwirkung und Art. 103 Abs. 1 BGG würde seines Sinnes entleert. Die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens ist auch in Bezug auf ein allfällig nachfolgendes Rechtsöffnungsverfahren unproblematisch.